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Dienstverhältnis; Hoheitsverwaltung; Tätigkeit, hoheitliche; Tätigkeitsbereich; Unterricht an Universitäten; Verwaltungsakt; Vortragsunterlagen

RechtsprechungLeitsätzeMuskatelzzfhr 2023/14zfhr 2023, 284 Heft 6 v. 21.12.2023

§ 40 UG, § 9 AHG

Der Unterricht an Universitäten erfolgt in Vollziehung der Gesetze.

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

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