§ 15 StudFG
Dem Studienförderungsgesetz liegt ein Begriffsverständnis zugrunde, wonach mit der Aufnahme eines Masterstudiums im Sinne des § 15 Abs 3 Z 1 StudFG 1992 (nunmehr: § 15 Abs 2 Z 1) auf den Beginn eines Semesters – nicht aber auf die Zulassung zum Masterstudium – abgestellt wird.