§ 2 FamLAG, § 3 StudFG
Unter den Begriff der Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes fallen jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, welche die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen. Diese Voraussetzungen müssen auch im Fall der Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung vorliegen.