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Aufenthaltsbewilligung; Beurteilungszeitraum, maßgeblicher; Erteilungsvoraussetzungen; Prüfungsdatum; Studienerfolgsnachweis; Studienjahr

RechtsprechungLeitsätzeTrippzfhr 2021/11zfhr 2021, 145 Heft 4 v. 10.9.2021

§ 64 NAG, § 8 NAG-DV, § 52 UG, § 74 UG, § 75 UG

Für den nachzuweisenden Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden – vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden – Studienjahr absolviert wurden; für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum.

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