§ 914 ABGB, § 6 AuBG, § 49a ASGG, § 3 FHStG, § 27 HS-QSG, § 38 Dienstbestimmungen gem, § 51 UG, § 54 UG
ÖNormen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie – konkludent – zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden.