§ 64 NAG, § 8 NAG-DV, § 52 UG, § 74 UG, § 75 UG
Für den nachzuweisenden Studienerfolg kommt es ausschließlich auf jene Prüfungen an, die im betreffenden – vom 1. Oktober bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres dauernden – Studienjahr absolviert wurden; für eine Ausweitung über diesen Zeitraum hinaus besteht kein Raum.