Ein ausgebildeter Zahnarzt ist nicht automatisch berechtigt, das reglementierte Gewerbe eines Zahntechnikers auszuüben. Dafür ist separat ein Befähigungsnachweis zu erbringen, der durchaus auch individuell mit ausreichender Praxistätigkeit nachgewiesen werden kann. Der Nachweis wissenschaftlicher Fachpublikationen als Zahnarzt allein reicht jedoch nicht aus.
§ 16 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl 1994/194 idF BGBl I 2024/150

