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Zur Rechtslage betreffend den Betrieb von Universitätskliniken in Kooperation mit Privatuniversitäten

BeiträgeBurkhard GrundtnerZfG 2025, 15 Heft 1 v. 15.3.2025

§ 2 Abs 4 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten nimmt als grundsatzgesetzliche Bestimmung für die Definition des Begriffes "Medizinische Universität" bzw "Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist" auf § 6 des Universitätsgesetzes 2002 Bezug und damit ausschließlich auf öffentliche Universitäten. Der Begriff "Universitätsklinik" ist im Universitätsgesetz definiert. Demnach ist eine Universitätsklinik die Organisationseinheit einer öffentlichen medizinischen Universität bzw einer medizinischen Fakultät, in der im Rahmen einer Krankenanstalt neben Forschungs- und Lehraufgaben auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden. Für "private Universitätskliniken" gibt es keine Legaldefinition weder universitätsrechtlich noch krankenanstaltenrechtlich. Das Bundesland Niederösterreich hat als einziges Bundesland im Niederösterreichischen Krankenanstaltengesetz – abweichend vom Wortlaut des § 2 Abs 4 KAKuG – ausführliche Bestimmungen geschaffen, welche Privatuniversitäten den Betrieb von Universitätskliniken in Kooperation mit Krankenanstalten ermöglicht und diese insofern den öffentlichen Universitäten gleichstellt. Der vorliegende Artikel analysiert die de lege lata gegebene Rechtslage in Bezug auf den Betrieb von Universitätskliniken und bereitet Vorschläge für eine Verbesserung und Weiterentwicklung der diesbezüglichen Rechtslage.

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