OGH 19. 12. 2023, 10 Ob 39/23t – Bei der Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist besonders Bedacht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu nehmen; Die konkrete Maßnahme muss geeignet und unbedingt notwendig sein und es darf nur das gelindeste zum Ziel führende Mittel angewendet werden