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OGH 11. 12. 2023, 7 Ob 298/23y – Eine Freiheitsentziehung kann gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es durch die Hilfe Dritter (wie zB Mobilisierung in den Rollstuhl) – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat; Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist; Die angewandten Pflegemaßnahmen sind im Rahmen des HeimAufG nicht zu prüfen

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VfGH, VwGH (Auswahl)ZfG 2024, 30 Heft 1 v. 15.3.2024

OGH 11. 12. 2023, 7 Ob 298/23y

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