OGH 11. 12. 2023, 7 Ob 298/23y – Eine Freiheitsentziehung kann gegenüber jedermann erfolgen, der – sei es durch die Hilfe Dritter (wie zB Mobilisierung in den Rollstuhl) – die Möglichkeit körperlicher Bewegung und Ortsveränderung hat; Ein Unterlassen kann dann als Freiheitsbeschränkung angesehen werden, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild dieses Verhaltens zumindest auch eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit intendiert ist; Die angewandten Pflegemaßnahmen sind im Rahmen des HeimAufG nicht zu prüfen