OGH 28. 09. 2023, 10 ObS 112/23b
Bei prognostizierten Krankenständen von fünf bis sechs Wochen jährlich ist nach stRsp kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen. Die fehlende Vermittelbarkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt betrifft den Versicherungsfall der Arbeitslosigkeit, nicht jedoch den der Invalidität.