VwGH 18. 09. 2023, Ra 2022/11/0085 – Die durchschnittliche Wartezeit (bei bestehenden Leistungsanbietern) im relevanten Einzugsgebiet ist der wesentlichste Indikator dafür, ob ein Bedarf nach einem selbständigen Ambulatorium nach § 4b Abs 9 TirKAG gegeben ist