Der gegenständliche Beitrag widmet sich der gesetzlich nicht bzw nicht ausgereiften Regelung zur Einvernahme von Zeugen (aber auch anderen Beteiligten) in deren Abwesenheit vor den Verwaltungsgerichten. Gängige und gesetzlich gut entwickelte Varianten einer solchen kontradiktorischen Einvernahme sind zwar in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit bereits ausgeprägt und miteinander abgestimmt. Bedauerlicherweise bestehen vor den Verwaltungsgerichten noch massive Lücken, die es zu schließen gilt, um den essentiellen Voraussetzungen solcher Einvernahmen gerecht werden zu können. Der Schwerpunkt im vorliegenden Aufsatz liegt im Administrativverfahren. 1)