In der medizinischen Praxis ist es nicht unüblich, dass eine MRT-Untersuchung im Rahmen der Erstversorgung im Bereich einer Zentralen Ambulanten Erstversorgung ("ZAE") nicht sofort durchgeführt werden kann. Aufgrund der gesetzlich normierten Verpflichtung öffentlicher Krankenanstalten zur Behandlung ambulanter PatientInnen gem § 26 KAKuG tendieren Gerichte in so einem Fall dazu, ein Organisationsverschulden von Seiten der Krankenanstalt zu bejahen. Dies insbesondere dann, wenn die MRT-Untersuchung in den niedergelassenen Bereich "ausgelagert" wird.