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VwGH 05. 04. 2022, Ra 2021/08/0047 – Bei Ordensausstritt bemisst sich der zu leistende Überweisungsbetrag (Orden – Pensionsversicherungsträger) nach dem Verdienst, der bei einer auf Grund der vorhandenen Ausbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten möglichen Beschäftigung "üblich" wäre

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2022, 59 Heft 2 v. 15.6.2022

VwGH 05. 04. 2022, Ra 2021/08/0047

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