vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur "Neuauflage" der Impfpflicht

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, OLG, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)Ssc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2021, 139 Heft 4 v. 15.10.2021

Seit Beginn der Covid-19-Pandemie stand das Thema rund um eine Impfung gegen diese ansteckende Krankheit im Fokus der Berichterstattung. Sobald die Immunisierung verfügbar war, erhoffte man sich eine Entspannung des Infektionsgeschehens. Diese Hoffnung hat sich allerdings nicht zuletzt aufgrund der schlechten Akzeptanz seitens der Bevölkerung in Hinblick auf die verfügbaren Impfstoffe nicht erfüllt. Das Infektionsgeschehen verschlechterte sich nach den Sommermonaten sehr stark, mit Beginn des vierten Lockdowns kam nun der Ruf nach einer Impfpflicht, wie sie bereits seit dem Jahr 1948 bis zum 01. 01. 1981 in Österreich bestand. Diese bezog sich auf die Pocken1)1)Im Bundesgesetz über Schutzimpfungen zu Pocken, BGBl 1948/156, aufgehoben mit 01. 01. 1981, war die Verpflichtung für jedermann verankert, sich zum Schutz gegen Pocken (Blattern, Variola) impfen zu lassen. Ausgenommen waren bereits damals Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden konnten, oder in den letzten zehn Jahren eine Infektion durchgemacht hatten. Weiters waren Verwaltungsstrafen und Arrest bei Verstößen gegen dieses Gesetz vorgeschrieben., Kinderlähmung und Tuberkulose waren im Impfplan2)2)Der aktuelle Österreichische Impfplan ist unter https://www.sozialministerium.at/Themen/Gesundheit/Impfen/Impfplan-%C3%96sterreich.html abrufbar. enthalten, aber nicht verpflichtend. Kam damals jemand dieser Verpflichtung nicht nach, konnte er auch von der Polizei zur Impfung vorgeführt werden. Der Staat hat im Interesse seiner BürgerInnen Kernaufgaben zu erfüllen, dazu zählen unter anderem die Wahrung des Rechtsfriedens und der Gerechtigkeit, die Sicherung des sozialen Ausgleichs oder die Abwehr von Gefahren für die innere und äußere Sicherheit. Diese Gefahrenabwehr umfasst auch Maßnahmen im Gesundheitsbereich, die der Staat setzen kann.3)3)Siehe ua Berka, Verfassungsrecht8 (2021) 63 ff (70). Das bundesweit geltende Epidemiegesetz 19504)4)EpiG 1950, BGBl 1950/186 idF BGBl I 2021/183. rechtfertigt staatliche Eingriffe zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!