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OGH 26. 05. 2021, 8 Ob 49/21w – Die gerichtliche Erwachsenenvertretung verhält sich subsidiär zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung. Eine bereits bestehende gerichtliche Erwachsenenvertretung muss jedoch erst beseitigt werden, damit es zur gesetzlichen Erwachsenenvertretung kommen kann

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, OLG, VwGH, VfGH und LVwG (Auswahl)ZfG 2021, 106 Heft 3 v. 15.9.2021

OGH 26. 05. 2021, 8 Ob 49/21w

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