OGH 16. 09. 2020, 7 Ob 122/20x
HEIMAUFENTHALTSGESETZ
1. Nach § 3 Abs 1 HeimAufG liegt eine Freiheitsbeschränkung iSd Bundesgesetzes dann vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbes durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen oder durch deren Androhung, unterbunden wird.