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OGH 13. 10. 2020, 10 ObS 121/20x – Sowohl nach dem FamZeitbG als auch nach dem EuFrÜb ist der den Fristenlauf auslösende Tag (hier der Tag der Geburt) in die Antragsfrist nicht einzurechnen

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwG und LVwG (Auswahl)ZfG 2021, 25 Heft 1 v. 15.3.2021

OGH 13. 10. 2020, 10 ObS 121/20x

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