OGH 27. 05. 2020, 8 ObA 27/20h
VERSICHERUNGSRECHT
Entsprechend dem Ziel des Gesetzgebers, Sonderpensionen einheitlich zu begrenzen, gestattet der Wortlaut des § 711 ASVG, auch Leistungen als vom "Sonderpensionsbegrenzungsgesetz (SpBegrG) umfasst" zu qualifizieren, wenn diese von der Kompetenz nach § 10 Abs 6 BezBegrBVG erfasst und vom SpBegrG nicht unmittelbar angesprochen sind.