OGH 01. 09. 2020, 10 ObS 90/20p – Die Frist des § 5a Abs 2 KBGG ist eine "rückgerechnete Frist" – eine wirksame Antragstellung am auf einen Ruhetag nächstfolgenden Werktag ist nicht möglich
RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwG und LVwG (Auswahl)ZfG 2020, 139 Heft 4 v. 15.10.2020
1. Gem § 5a Abs 2 KBGG ist eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich.