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OGH 01. 09. 2020, 10 ObS 90/20p – Die Frist des § 5a Abs 2 KBGG ist eine "rückgerechnete Frist" – eine wirksame Antragstellung am auf einen Ruhetag nächstfolgenden Werktag ist nicht möglich

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwG und LVwG (Auswahl)ZfG 2020, 139 Heft 4 v. 15.10.2020

OGH 01. 09. 2020, 10 ObS 90/20p

III. Die Gesundheitsorganisation

BEIHILFEN UND UNTERSTÜTZUNGEN

1. Gem § 5a Abs 2 KBGG ist eine spätere Änderung der festgelegten Anspruchsdauer nur einmal pro Kind und nur bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der ursprünglich beantragten Anspruchsdauer möglich.

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