Seit März 2019 gibt es die Möglichkeit, ÄrztInnen in Kassen- oder Wahlarztpraxen anzustellen. Rechtlich verankert ist dies in § 47a ÄrzteG.1) Durch diese Erweiterung der Zusammenarbeit, die bisher in Form von Primärversorgungseinheiten2), Gruppenpraxen3) oder Praxisgemeinschaften4) umgesetzt wurde, sollen etwaige Versorgungsengpässe überwunden werden und die PatientInnen durch längere Öffnungszeiten5) profitieren. Diese Anstellungsmöglichkeit gilt sowohl für Hausarzt- als auch für Facharztpraxen, Bedingung ist allerdings die Anstellung innerhalb des jeweiligen ärztlichen Faches und dass der dienstgebende Arzt bzw die dienstgebende Ärztin weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Hintergründig sollen dadurch außerdem bestehende Sorgen vor einer selbständigen Tätigkeit als Arzt bzw Ärztin abgebaut werden, da die Selbständigkeit des Dienstgebers praktisch erlebt wird. Konkret darf ein Arzt/eine Ärztin maximal einen anderen Arzt/eine andere Ärztin desselben Faches für 40 Stunden pro Woche anstellen, Gruppenpraxen oder PVEs maximal zwei ÄrztInnen, bei Halbzeitbeschäftigung maximal vier. Die Versicherungen rechnen weiterhin mit dem anstellenden Vertragsarzt ab, die angestellten ÄrztInnen erhalten das im Dienstvertrag vereinbarte Gehalt. Eine Anstellung ist befristet möglich. Sollte ein Bedarf an ärztlichen Leistungen in einer bestimmten Region nicht anders zu decken sein, kann ausnahmsweise auch eine unbefristete Anstellung erfolgen.