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Anstellung für ÄrztInnen bei niedergelassenen ÄrztInnen

BeiträgeSSc Dr. Friederike Bundschuh-RiesenederZfG 2020, 9 Heft 1 v. 15.3.2020

Seit März 2019 gibt es die Möglichkeit, ÄrztInnen in Kassen- oder Wahlarztpraxen anzustellen. Rechtlich verankert ist dies in § 47a ÄrzteG.1)1)BGBl I 1998/169 idF BGBl I 2019/105. Durch diese Erweiterung der Zusammenarbeit, die bisher in Form von Primärversorgungseinheiten2)2)Eine Primärversorgungseinheit (PVE) ist gem § 2 Abs 1 PrimärversorgungsG, BGBl I 2017/131 idF BGBl I 2018/100 eine als Einheit auftretende Erstanlaufstelle im Gesundheitsversorgungssystem und hat als solche unter anderem Angebote zur Förderung von Gesundheit und Prävention vor Krankheiten und für eine umfassende Behandlung von Akuterkrankungen und chronischen Erkrankungen zur Verfügung zu stellen. ISv Abs 2 leg cit besteht die PVE jedenfalls aus einem Kernteam von ÄrztInnen der Allgemeinmedizin und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, gegebenenfalls auch aus FachärztInnen für Kinder- und Jugendheilkunde., Gruppenpraxen3)3)Mehrere selbständige ÄrztInnen können sich zu einer Gruppenpraxis zusammenschließen, die – wie eine Einzelpraxis auch – einen Kassenvertrag abschließen oder als Wahlarztpraxis geführt werden kann. oder Praxisgemeinschaften4)4)Bei einer Praxisgemeinschaft nützen die ÄrztInnen ausschließlich die Räumlichkeiten gemeinsam, die ÄrztInnen treten weiterhin jeweils als eigenständige Rechtspersönlichkeit auf. umgesetzt wurde, sollen etwaige Versorgungsengpässe überwunden werden und die PatientInnen durch längere Öffnungszeiten5)5)Wenn ein Arzt im Rahmen einer Aufstockung der Vertragsarztstelle angestellt wird, müssen die Öffnungszeiten der Praxis erweitert werden, bei einer Anstellung ohne Zusatzbedarf können sie hingegen gleich bleiben. profitieren. Diese Anstellungsmöglichkeit gilt sowohl für Hausarzt- als auch für Facharztpraxen, Bedingung ist allerdings die Anstellung innerhalb des jeweiligen ärztlichen Faches und dass der dienstgebende Arzt bzw die dienstgebende Ärztin weiterhin überwiegend selbst in der Ordination tätig ist. Hintergründig sollen dadurch außerdem bestehende Sorgen vor einer selbständigen Tätigkeit als Arzt bzw Ärztin abgebaut werden, da die Selbständigkeit des Dienstgebers praktisch erlebt wird. Konkret darf ein Arzt/eine Ärztin maximal einen anderen Arzt/eine andere Ärztin desselben Faches für 40 Stunden pro Woche anstellen, Gruppenpraxen oder PVEs maximal zwei ÄrztInnen, bei Halbzeitbeschäftigung maximal vier. Die Versicherungen rechnen weiterhin mit dem anstellenden Vertragsarzt ab, die angestellten ÄrztInnen erhalten das im Dienstvertrag vereinbarte Gehalt. Eine Anstellung ist befristet möglich. Sollte ein Bedarf an ärztlichen Leistungen in einer bestimmten Region nicht anders zu decken sein, kann ausnahmsweise auch eine unbefristete Anstellung erfolgen.

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