LVwG OÖ 18. 09. 2018, LVwG-000271
1. Wenn ein Allergen in der Bezeichnung eines Lebensmittels enthalten ist, so muss dieses Allergen gem Art 21 Abs 1 UAbs 4 LMIV im Zutatenverzeichnis nicht mehr besonders hervorgehoben werden. Folge dessen ist beim Lebensmittel "Orangen-Senf-Sauce" im Zutatenverzeichnis der Stoff "Senfsaat" nicht zwingend hervorzuheben.