OGH 31. 08. 2018, 9 Ob 52/18i
STRAFRECHT
SPORTRECHT
1. Nach § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen verantwortlich werden, "indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen udgl oder auch nur durch Unterlassen der besonderen Verbindlichkeit das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben". Nach § 1302 ABGB haften in einem solchen Falle, wenn die Beschädigung vorsätzlich zugefügt worden ist, alle für einen und einer für alle.