Die Rechtsträger von öffentlichen Krankenanstalten sind nach dem Landesrecht der österreichischen Bundesländer (großteils) dazu verpflichtet, ihre Akten dem jeweiligen Landesarchiv anzubieten und ggf. zu überlassen. Dies wirft die Frage auf, ob die Überlassung von Patientenakten aufgrund der öffentlichen Zugänglichkeit der Archive mit den standesrechtlichen Pflichten der Ärzte, mit Anstalts- sowie Datenschutzrecht und der Wahrung von Persönlichkeitsrechten vereinbar ist.