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Zur Anzeigepflicht der Ärztekammer bei Verdacht eines straf- oder disziplinarrechtlich relevanten Verhaltens

BeiträgeKlaus SchwaighoferZfG 2018, 140 Heft 4 v. 15.10.2018

I. Einleitung

Im folgenden Beitrag1)1)Er basiert auf einem Vortrag auf der Tagung "Das Disziplinarrecht der Ärzte" am 8. 11. 2018 in Innsbruck. wird untersucht, ob die Ärztekammer zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet ist, wenn ihr Informationen zukommen, dass ein Kammermitglied möglicherweise eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat. Auch wird der Frage nachgegangen, wie vorzugehen ist, wenn die Ärztekammer von einem Verhalten eines Arztes erfährt, das möglicherweise ein Disziplinarvergehen verwirklicht. Derartige Informationen und Hinweise können der Ärztekammer auf verschiedenste Art und Weise zukommen: durch förmliche Disziplinaranzeigen, Eingaben, (mitunter anonyme) Briefe, E-Mails oder auch im Zuge persönlicher Gespräche. Darf der Kammeramtsdirektor der Österreichischen Ärztekammer bzw dürfen die Kammeramtsdirektoren der Länderkammern selbst das behauptete Verhalten, allenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des betroffenen Arztes, beurteilen und gegebenenfalls die Sache "ad acta" legen oder muss der Disziplinaranwalt damit befasst oder etwa gleich Anzeige erstattet werden?

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