OGH 05. 07. 2017, 7Ob102/17a – Eine unversperrte, mit einer gewöhnlichen Türschnalle zu öffnende Haustüre (Glastüre) und ein mit einem simplen Drehknopf zu öffnendes, unversperrtes Gartentor stellen unabhängig vom Ausmaß der psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung des Bewohners an sich keine mechanische Beschränkung und somit keine Freiheitsbeschränkung iSd HeimAufG dar
RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH, BVwG und LandesverwaltungsgerichteZfG 2017, 97 Heft 3 v. 15.9.2017
OGH 05. 07. 2017, 7Ob102/17a
1. Eine Lebenshilfe-Werkstätte fällt in den Anwendungsbereich des HeimAufG.