OGH 29. 03. 2017, 7 Ob 19/17w
Nach § 2 Abs 2 HeimAufG ist das HeimAufG ua nicht auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anzuwenden. Auch Nachsorgeeinrichtungen (einschließlich psychosozialer Dienste) und medizinisch-technische Dienste sind nicht vom HeimAufG erfasst.