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OGH 30. 08. 2016, 1 Ob 99/16i – Übertragung der Obsorge an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Kindeswohlgefährdung

RechtsprechungAktuelle Rechtsprechung OGH, VwGH, VfGH und BVwGZfG 2016, 135 Heft 4 v. 15.10.2016

OGH 30. 08. 2016, 1 Ob 99/16i

1. Nach § 204 ABGB hat die Obsorge primär durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Recht nach Art 8 MRK auf Schutz des Privat- und Familienlebens Rechnung getragen.

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