OGH 06. 07. 2016, 7 Ob 81/16m
Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer "Stalking"-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre.