OGH 30. 08. 2016, 1 Ob 99/16i
1. Nach § 204 ABGB hat die Obsorge primär durch Eltern, Großeltern oder Pflegeeltern zu erfolgen. Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Recht nach Art 8 MRK auf Schutz des Privat- und Familienlebens Rechnung getragen.