OGH 28.04.2016, 1 Ob 41/16k
Im Falle einer Aufklärungspflichtverletzung haftet der Aufklärungspflichtige nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf welches hinzuweisen gewesen wäre. Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet nach der einschlägigen Rechtsprechung (lediglich) die Vermutung, dass diese Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde.

