OGH 21. 04. 2016, 9 Ob 19/16h
Es besteht kein Anlass, dem Arzt besondere Aufklärungs- oder Warnpflichten betreffend die Kosten des Behandlungsvertrags aufzuerlegen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der ärztliche Behandlungsvertrag ein im Gesetz nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten eine fachgerechte, dem objektiven Standard des besonderen Faches entsprechende Behandlung, nicht aber einen bestimmten Erfolg schuldet. Wegen der Besonderheit dieses Vertragsverhältnisses, in dessen Rahmen regelmäßig in die körperliche Unversehrtheit eines Vertragsteils eingegriffen wird, unterliegt der andere Vertragsteil besonderen Aufklärungspflichten. Die ärztliche Aufklärungspflicht umfasst die Verpflichtung des Arztes, den Patienten über die Art und Schwere sowie die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen einer Behandlung zu unterrichten und soll den einwilligenden Patienten instand setzen, die Tragweite seiner Einwilligung zu überschauen.

