OGH 17. 11. 2015, 14 Os 89/15t
II. Die Gesundheitsbehandlung
HAFTUNG
Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des Sachverhalts dahingehend erfolgen, ob aktives Tun oder Unterlassen als Ausschnitt herauszugreifen ist, der letztlich für die Bestrafung ausschlaggebend ist.

