OGH 19. 01. 2016, 10 ObS 131/15k
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit sind grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen.
Nach § 175 Abs 2 Z 2 ASVG sind Arbeitsunfälle aber auch Unfälle, die sich auf einem Weg von der Arbeitsstätte (Ausbildungsstätte) oder der Wohnung zu einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (wie einem freiberuflich tätigen Arzt) zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits-(Ausbildungsstätte) oder zur Wohnung ereignen, sofern dem Dienstgeber der Arztbesuch vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde. Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 2 ASVG ist daher, dass der Arztweg in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Weg von oder zur Arbeitsstätte steht.

