OGH 16.10.2015, 7 Ob 181/15s
1. Nach § 38 Abs 2 UbG ist die Entscheidung des Gerichts in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden. Auch der bloß mündlich verkündete Beschluss muss bei sonstiger Nichtigkeit derartig beurkundet sein, dass sein Inhalt klar erkennbar ist. Ein allfälliger Begründungsmangel des Erstgerichts ist geheilt, wenn die fehlende Begründung durch das Rekursgericht nachgetragen wird.

