OGH 22.09.2015, 4 Ob 3/15t
1. Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt nach § 150 Abs 1 PatentG 1970 haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage. Schuldner des Anspruchs ist daher derjenige, der durch den Eingriff in das Patent einen Nutzen gezogen hat.

