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Besteht nach § 54 ÄrzteG eine Pflicht zur Selbstanzeige?

BeiträgeUniv.-Prof. Dr. Klaus SchwaighoferZfG 2016, 9 Heft 1 v. 15.3.2016

Naturgemäß kommt es immer wieder vor, dass ein Patient noch am Operationstisch oder binnen kurzer Zeit nach einer Operation verstirbt; man spricht in derartigen Fällen auch von "mors in tabula". In der Regel handelt es sich dabei um ein schicksalhaftes, unabwendbares Ereignis. Beinahe jeder ärztlichen Behandlung, vor allem Operationen, ist ein gewisses Grundrisiko immanent, auf das die Patienten im Rahmen der ärztlichen Aufklärungspflicht in aller Regel auch hingewiesen werden.

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