Zusammenfassung: Durch fristwidrige Umsetzung der RL 89/48/EWG ist eine unmittelbare Bezugnahme auf Art 3 Abs 1 lit a RL 89/48/EWG zur Erlangung einer Ausübungsberechtigung bezüglich eines reglementierten Berufes zulässig. Diese Berechtigung darf nicht durch Anknüpfung an eine Homologierung der Studienabschlüsse durch die zuständigen nationalen Behörden eingeschränkt werden.
EuGH 14. 7.2005, Rs C-141/04 (Michail Peros/Techniko Epimelitirio Ellados)

