Zusammenfassung: Sofern die geltenden nationalen Rechtsbestimmungen Ergänzungsmaßnahmen iSd Art 4 der RL 92/51/EWG nicht vorsehen, so kann ein Mitgliedsstaat den Unionsbürgern infolge der unzureichenden Umsetzung der Richtlinie die aus den nationalen Bestimmungen resultierenden Einschränkungen nicht einwenden. Ebenso wenig kann er die Einhaltung der Richtlinienvorgaben fordern.
EuGH 14. 7.2005, Rs C-142/04 (Maria Aslanidou/Ypourgos Ygeias Pronoi-)

