Zusammenfassung: Der EuGH nimmt zur Vernehmung unmündiger (potentieller) Missbrauchsopfer im Lichte der Vorgaben des Rahmenbeschlusses über die Stellung des Opfers im Strafverfahren Stellung und konkretisiert die Rechtswirkungen eines Rahmenbeschlusses.
EuGH 16. 6.2005, Rs C-105/03 (Maria Pupino)

