Art 88 Abs 2 EG; Art 230 Abs 4 EG
Eine Entscheidung der Kommission, die ein nach Art 88 Abs 2 EG wegen einer individuellen Subvention eröffnetes Verfahren abschließt, begründet dann auch eine individuelle Betroffenheit eines Mitbewerbers, wenn dieser im Verfahren eine aktive Funktion innehatte und seine Marktposition durch die Subventionsmaßnahme merkbar beeinflusst wurde.

