Art 8 Abs 1 lit b VO 40/94 /EG
Für die in einem Widerspruchsverfahren vorgelegten Beweise gibt es keine Formalvorgaben. Der den Widerspruch geltend machende Besitzer der älteren Marke besitzt ein Wahlrecht zwischen den Beweisen; eine Zurückweisung der Beweise dadurch das HABM aufgrund ihrer Form ohne Beurteilung ihres Beweiswerts ist unzulässig.

