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Rs T-318/03, Urteil des EuG vom 20.04.2005

EuroparechtZER 2006/139ZER 2006, 88 Heft 3 v. 1.6.2006

Art 8 Abs 1 lit b VO 40/94 /EG

Für die in einem Widerspruchsverfahren vorgelegten Beweise gibt es keine Formalvorgaben. Der den Widerspruch geltend machende Besitzer der älteren Marke besitzt ein Wahlrecht zwischen den Beweisen; eine Zurückweisung der Beweise dadurch das HABM aufgrund ihrer Form ohne Beurteilung ihres Beweiswerts ist unzulässig.

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