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Rs C-215/03, Urteil des EuGH vom 17.2.2005

EuroparechtZER 2006/50ZER 2006, 58 Heft 2 v. 1.4.2006

Art 49 EG; Art 4 Abs 2 UAbs 3 RL 73/148/EWG

Das Aufenthaltsrecht eines Touristen stützt sich auf Art 49 EG. Die Verhängung der Schubhaft, weil der Tourist seine Identität nicht durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses Nachweisen kann, ist unverhältnismäßig.

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