Art 49 EG; Art 4 Abs 2 UAbs 3 RL 73/148/EWG
Das Aufenthaltsrecht eines Touristen stützt sich auf Art 49 EG. Die Verhängung der Schubhaft, weil der Tourist seine Identität nicht durch Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses Nachweisen kann, ist unverhältnismäßig.

