Zusammenfassung: Der EuGH nimmt eine Auslegung der Assoziationsabkommen mit der Slowakei, Bulgarien und Polen vor und befürwortet die Zulässigkeit einer nationalen (niederländischen) Rechtsvorschrift, die die Ablehnung eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung ablehnt, sofern der Antragsteller nicht eine vorläufige Aufenthaltsgenehmigung vorweisen kann.

