Eine Krankenanstalt beschäftigte einen russischen Medizinstudenten im Rahmen seines Klinisch-Praktischen-Jahres (einem verpflichtenden Teil des Studiums der Humanmedizin) ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung oder Bestätigung. Über den Geschäftsführer der Krankenanstalt wurde deshalb eine Geldstrafe verhängt. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil keine Beschäftigung iSd AuslBG vorliege. Zudem sei ein Medizinstudent kein Berufspraktikant, weil er kein Schüler sei.

