Die Kl stand von Mai 2019 bis April 2020 in einem befristeten AV und wurde ab Dezember 2019 für die restliche Vertragsdauer dienstfrei gestellt. Strittig war, ob ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung besteht, obwohl die Kl eine Vereinbarung über den Verbrauch des Resturlaubs ablehnte.

