§ 711 Abs 1 ASVG sieht für das Jahr 2018 eine vom Gesamtpensionseinkommen, zu dem auch das Einkommen aus Zusatzpension nach dem Sonderpensionenbegrenzungsgesetz (SpBegrG) gehört, gestaffelte Pensionsanpassung vor. Der Kl bezieht eine Alterspension nach dem ASVG und eine Zusatzpension nach einer landesgesetzlichen Regelung. ErstG und BerG vertraten die Auffassung, dass vom Land gewährte Pensionen nicht vom SpBegrG "erfasst" werden.

